Außerordentliche Mitgeliederversammlung

TVB Allgemein

Am Mittwoch, dem 14. Oktober findet um 19.30 Uhr im Gymnastikraum in der Tornhall in der Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 4 eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist notwendig, da die neue Vereinssatzung, die auf der Mitgliederversammlung im Frühjahr beschlossen wurde, in wenigen Punkten geändert werden muss. Außerdem wird der Vorstand über das geplante Projekt "Turngarten" informieren, der auf dem Gelände neben der Sporthalle entstehen soll. Die Dauer der Versammlung soll nicht länger als 60 Minuten in Anspruch nehmen.

Satzungsänderung? Haben wir nicht erst vor 6 Monaten die Vereinssatzung neu gefasst...?

Wir klären auf. Damit die neue Satzung rechtskräftig wird, muss sie in das Vereinsregister eingetragen werden und wird vom Registergericht in Darmstadt geprüft. Bei dieser Prüfung wurde bemängelt, dass wir in zwei Punkten den gesetzlich geforderten Minderheitenschutz nicht berücksichtigt hätten.

Leider ist dies bei der Vorabprüfung, die wir sicherheitshalber vor der Mitgliederversammlung durchführen ließen, dem Rechtspfleger beim Gericht nicht aufgefallen. Geändert werden müssen die §§ 7 und 23.

In § 7 ist geregelt, wer an der Mitgliederversammlung teilnehmen darf. In der alten Satzung war nichts geregelt, daher durften Mitglieder jeden Alters teilnehmen. In der neu gefassten Satzung wurde das Alter auf 16 Jahre festgelegt. Dies benachteiligt Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, da sie so nicht für ihre Vorstellungen, wie der Verein sein soll, eintreten können. Einschränken darf der Verein allerdings das Entscheidungsrecht. Der neue Entwurf sieht daher vor, dass alle Mitglieder an den Versammlungen teilnehmen können und Fragen und Anträge stellen können. Darüber entscheiden dürfen erst die Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

In § 23 ist geregelt, was hoffentlich nie vorkommen wird: die Auflösung des Vereins. Zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins bedurfte es eines Beschluss des Vorstands oder einen Antrag von 2/3 der Mitglieder. Diesen Paragraphen hatten wir so aus der alten Satzung übernommen. Da 66 Prozent keine Minderheit sind, muss die Grenze nun auf unter 50 Prozent gesenkt werden.

Interessant ist, dass dieser Mangel in § 23 so wortwörtlich seit 1976 (!!!) in unserer Satzung steht und noch nie bemängelt wurde.

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